Gesetzliche Bestimmungen zum Verkauf von Feuerwerk
Gesetzliche Bestimmungen zum Verkauf von Feuerwerk:
Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig an Personen, welche das
12. Lebensjahr vollendet haben, verkauft und überlassen werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen ganzjährig an Personen, die im Besitz
einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes sind, über eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 der 1.SprengV verfügen oder einen
entsprechenden Gewerbeschein besitzen, ganzjährig verkauft und überlassen werden.
Alle anderen volljährigen Personen dürfen ganzjährig Feuerwerk der Kategorie F2
kaufen, im Rahmen einer Vorbestellung, die Aushändigung ist jedoch auf die drei
letzten Werktage eines Jahres begrenzt.
Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen ganzjährig an Personen, die im
Besitz einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes
sind, verkauft und ausgehändigt werden.