Gesetzliche Bestimmungen zum Verkauf von Feuerwerk

Gesetzliche Bestimmungen zum Verkauf von Feuerwerk:

 

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig an Personen, welche das

12. Lebensjahr vollendet haben, verkauft und überlassen werden.

 

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen ganzjährig an Personen, die im Besitz

einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes sind, über eine

Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 der 1.SprengV verfügen oder einen

entsprechenden Gewerbeschein besitzen, ganzjährig verkauft und überlassen werden.

 

Alle anderen volljährigen Personen dürfen ganzjährig Feuerwerk der Kategorie F2

kaufen, im Rahmen einer Vorbestellung, die Aushändigung ist jedoch auf die drei

letzten Werktage eines Jahres begrenzt.

 

Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen ganzjährig an Personen, die im

Besitz einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes

sind, verkauft und ausgehändigt werden.